SPORTBOOTFÜHRERSCHEIN GILT NUR NOCH FÜR NICHT GEWERBLICHE ZWECKE

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SPORTBOOTFÜHRERSCHEIN GILT NUR NOCH FÜR NICHT GEWERBLICHE ZWECKE

Verordnung ab 18.01.2022

Mit der neuen Binnenschiffspersonalverordnung, die am 18. Januar 2022 in Kraft getreten ist, wurden auch die Nutzungsmöglichkeiten von Sportbootführerscheinen zu gewerblichen Zwecken umfassend neu regelt und durch das neue sogenannte Kleinschifferzeugnis ergänzt.

Dies beinhaltet, dass beruflich oder dienstlich geführte Sportboote mit einer Länge unter 20 m mindestens mit einem Kleinschifferzeugnis geführt werden müssen. Dies betrifft auch Ausbildungsstätten und ausbildende Vereine. Immer dann, wenn ein Fahrzeug nicht „zu Sport oder Erholungszwecken“ bewegt wird, reicht der Sportbootführerschein als Befähigungsnachweis nicht mehr aus.

Sofern die gewerbliche Tätigkeit schon vor dem 17.01.2022 ausgeübt wurde, gilt eine Übergangsreglung zur Ausstellung ohne Prüfung bis zum 18. Januar 2024. Bis dahin kann der Sportbootführerschein bei der Generaldirektion Wasserstraßen und Schifffahrt umgeschrieben werden.

>> Infos zum Kleinschifferzeugnis

Fotoquelle: www.ask-mediendesign.de / Textquelle: DMYV

ERWEITERTER GELTUNGSBEREICH SBF AUF DEM RHEIN

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ERWEITERTER GELTUNGSBEREICH SBF AUF DEM RHEIN

Ausweitung der Geltungsbereichs des Sportbootführerscheins auf dem Rhein ab 14.04.2023.

Zukünftig dürfen Skipper auch Sportboote von 15 Metern bis weniger als 20 Metern Länge auf dem Rhein führen. Die Zentralkommission für die Rheinschifffahrt hat mit Beschluss vom 08.11.2022 durch § 11.01 Nr. 3 der Rheinschiffspersonalverordnung eine entsprechende Regelung geschaffen.

Das Bundesministerium für Digitales und Verkehr hat durch § 1 Abs. 1 Nr. 1 der Verordnung zur Einführung der Rheinschiffspersonalverordnung die Regelung in nationales Recht umgesetzt. Entsprechend wird § 1 Nr. 1 der Sportbootführerscheinverordnung aufgehoben. Außerdem wird § 5 Abs. 1 Nr. 1 aufgehoben.

Folglich gilt die Führerscheinpflicht auch auf dem Rhein erst über 11,03 kw/15 PS (Verbrennungsmotor) bzw. 7,5 kw/10,2 PS (Elektromotor). Die Regelungen treten zum 14.04.2023 in Kraft.

Quelle: Foto & Text DMYV

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